Satzung des Vereins
Stand: 15.04.2004
§1 - Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Ahörnchen
e.V.“. Er hat seinen Sitz in Remscheid und ist beim
Amtsgericht Remscheid eingetragen. Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
§2 - Zweck
des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung
junger Menschen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen
Persönlichkeiten Der Satzungszweck wird insbesondere
durch die Errichtung bzw. Übernahme und Betrieb der
Kindertagesstätte „Ahörnchen“ erreicht.
§3 - Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Niemand darf
durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§4 - Mitglieder
des Vereins
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und
jede juristische Person werden, die das Ziel des Vereins
im Sinne des § 2 unterstützt.
(2) Mindestens 90% der Erziehungsberechtigten der die
Einrichtung besuchenden Kinder müssen Mitglied des
Vereins sein Die Mitgliedschaft wird mit Beginn der Betreuung
wirksam und endet in diesem Fall frühestens mit Beendigung
der Betreuung.
(3) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich
an den Vorstand zu stellen, der über den Antrag entscheidet.
Bei einer Ablehnung seiner Aufnahme hat der Bewerber das
Recht, innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung
der Ablehnung an den Antragsteller, die nächste Mitgliederversammlung
anzurufen, die über das Aufnahmebegehren mit einfacher
Mehrheit entscheidet. Das aufgenommene Mitglied erhält
ein Exemplar der Satzung. Bewerbern ist die Einsichtnahme
in die Satzung zu ermöglichen.
(5) Für Mitglieder, die nicht dem Personenkreis aus
§4 Absatz 2 zuzurechnen sind, endet die Mitgliedschaft
durch Austritt, Ausschluss aus wichtigem Grund oder Tod,
bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an
den Vorstand zum Ende eines Kalendermonats,
(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des
Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung
mit dem Beitrag für mehr als ein Quartal im Rückstand
bleibt, so kann es durch die Mitgliederversammlung mit
sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied
muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung
bzw. zu einer Stellungnahme gegeben werden.
(7) Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über
die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
(8) Mitglieder, die die Einrichtungen des Vereins nicht
für ihre Kinder in Anspruch nehmen, ansonsten jedoch
ehrenamtlich für den Verein tätig sind, können
auf Antrag an den Vorstand einen anderen Beitrag vereinbaren.
Der Vorstand entscheidet über abweichende Beiträge.
(9) Die Entscheidung über die Aufnahme der Kinder
soll von den Erziehern nach Absprache mit dem Vorstand
getroffen werden.
(10) Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, deren Kinder
die Einrichtung besuchen und dementsprechend ein Betreuungsvertrag
zwischen Mitglied und Ahörnchen e.V. als Träger
der Einrichtung besteht.
(11) Mitglieder des Vorstandes sind auch ohne bestehenden
Betreuungsvertrag nach §4 Absatz 9 stimmberechtigt.
sofern die Anzahl dieser Stimmen kleiner 10 % der Gesamtanzahl
der Stimmberechtigten ist.
(12) Jede Familie hat eine Stimme.
(13) Die Bestimmung von §4 Absatz 10, 11 und 12 treten
erst mit Übernahme der Trägerschaft am 01.08.2004
in Kraft.
§5 - Organe
und Ihre Aufgaben
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§6 - Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich
einzuberufen.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind
zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert
oder wenn die Berufung schriftlich von mindestens 1/3
sämtlicher Vereinsmitglieder unter der Angabe des
Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt
schriftlich, unter Wahrung einer Frist von mindestens
14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung
durch Aushang in der Einrichtung.
(4) Der ordentlichen Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung
und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die
Genehmigung und Entlastung des Vorstandes vorzutragen.
(5) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren,
die weder dem Vorstand oder einem vom Vorstand berufenen
Gremium angehören, noch hauptamtliche Angestellte
des Vereins sein dürfen.
(6) Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner insbesondere
über:
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins
- Den jährlichen Vereinshaushalt
- Festsetzung des Beitrags
- Festsetzung der sonstigen Pflichten
- Aufnahme von Verbindlichkeiten über 10.000,00 EUR
(7) Die Mitgliederversammlung fasst Ihre Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der
formulierte Beschluss als nicht gefasst.
§7 - Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden
und dem Schatzmeister. Der Vorstand kann auf Antrag um
ein bis drei Beisitzer für besonders bestimmte Aufgaben
und dem Leiter der Tageseinrichtung als beratendes Mitglied
ohne Stimmrecht erweitert werden. Die Vorstandsmitglieder
werden von der Mitgliederversammlung auf 1 Jahr gewählt,
es sei denn. dass bei der Wahl ein anderer Zeitraum bestimmt
wird. Die Wiederwahl ist möglich.
(2) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten
den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne
des §26 BGB.
(3) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben
nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger
gewählt sind und sie ihre Amtstätigkeit aufnehmen
können. Jeweils zwei der Vorstandsmitglieder, darunter
entweder der 1. oder der 2. Vorsitzende, sind gemeinsam
vertretungsberechtigt.
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden
Geschäfte des Vereins.
(5) Vorstandssitzungen finden mindestens einmal pro Quartal
statt.
(6) Die Einberufung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich
durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch
den 2. Vorsitzenden, unter Wahrung einer Einladungsfrist
von mindestens sieben Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe
der Tagesordnung. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig,
wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher
Mehrheit.
(7) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit
auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden,
wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
(8) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-
und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt
werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen, diese
Satzungsänderungen werden den Vereinsmitgliedern
durch Aushang mitgeteilt.
(9) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich
aus.
(10) der Vorstand gibt sich zur Organisation seiner Arbeit
eine eigene Geschäftsordnung.
§8 - Beurkundung
von Beschlüssen
(1) Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen
gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen
und von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer
zu unterzeichnen.
§9 - Satzungsänderungen
Die Satzung des Vereins kann mit einer Mehrheit von 3/4
der Stimmen in der Mitgliederversammlung geändert
werden.
§10 -Auflösung
des Vereins
(1) Für den Beschluss zur Auflösung des Vereins
bedarf es der 3/4 Mehrheit aller Vereinsmitglieder. Der
Auflösungsbeschluss muss im Aushang zu dieser Mitgliederversammlung
besonders angekündigt werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an den
Paritätischen Wohlfahrtsverband, der es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
zu verwenden hat.
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