Satzung des Vereins
Stand: 15.04.2004


§1 - Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Ahörnchen e.V.“. Er hat seinen Sitz in Remscheid und ist beim Amtsgericht Remscheid eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 - Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung junger Menschen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Errichtung bzw. Übernahme und Betrieb der Kindertagesstätte „Ahörnchen“ erreicht.

§3 - Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 - Mitglieder des Vereins
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die das Ziel des Vereins im Sinne des § 2 unterstützt.
(2) Mindestens 90% der Erziehungsberechtigten der die Einrichtung besuchenden Kinder müssen Mitglied des Vereins sein Die Mitgliedschaft wird mit Beginn der Betreuung wirksam und endet in diesem Fall frühestens mit Beendigung der Betreuung.
(3) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu stellen, der über den Antrag entscheidet. Bei einer Ablehnung seiner Aufnahme hat der Bewerber das Recht, innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung der Ablehnung an den Antragsteller, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen, die über das Aufnahmebegehren mit einfacher Mehrheit entscheidet. Das aufgenommene Mitglied erhält ein Exemplar der Satzung. Bewerbern ist die Einsichtnahme in die Satzung zu ermöglichen.
(5) Für Mitglieder, die nicht dem Personenkreis aus §4 Absatz 2 zuzurechnen sind, endet die Mitgliedschaft durch Austritt, Ausschluss aus wichtigem Grund oder Tod, bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand zum Ende eines Kalendermonats,
(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für mehr als ein Quartal im Rückstand bleibt, so kann es durch die Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. zu einer Stellungnahme gegeben werden.
(7) Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
(8) Mitglieder, die die Einrichtungen des Vereins nicht für ihre Kinder in Anspruch nehmen, ansonsten jedoch ehrenamtlich für den Verein tätig sind, können auf Antrag an den Vorstand einen anderen Beitrag vereinbaren. Der Vorstand entscheidet über abweichende Beiträge.
(9) Die Entscheidung über die Aufnahme der Kinder soll von den Erziehern nach Absprache mit dem Vorstand getroffen werden.
(10) Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, deren Kinder die Einrichtung besuchen und dementsprechend ein Betreuungsvertrag zwischen Mitglied und Ahörnchen e.V. als Träger der Einrichtung besteht.
(11) Mitglieder des Vorstandes sind auch ohne bestehenden Betreuungsvertrag nach §4 Absatz 9 stimmberechtigt. sofern die Anzahl dieser Stimmen kleiner 10 % der Gesamtanzahl der Stimmberechtigten ist.
(12) Jede Familie hat eine Stimme.
(13) Die Bestimmung von §4 Absatz 10, 11 und 12 treten erst mit Übernahme der Trägerschaft am 01.08.2004 in Kraft.

§5 - Organe und Ihre Aufgaben
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand

§6 - Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Berufung schriftlich von mindestens 1/3 sämtlicher Vereinsmitglieder unter der Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich, unter Wahrung einer Frist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch Aushang in der Einrichtung.
(4) Der ordentlichen Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes vorzutragen.
(5) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren, die weder dem Vorstand oder einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören, noch hauptamtliche Angestellte des Vereins sein dürfen.
(6) Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner insbesondere über:
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins
- Den jährlichen Vereinshaushalt
- Festsetzung des Beitrags
- Festsetzung der sonstigen Pflichten
- Aufnahme von Verbindlichkeiten über 10.000,00 EUR
(7) Die Mitgliederversammlung fasst Ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der formulierte Beschluss als nicht gefasst.

§7 - Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Vorstand kann auf Antrag um ein bis drei Beisitzer für besonders bestimmte Aufgaben und dem Leiter der Tageseinrichtung als beratendes Mitglied ohne Stimmrecht erweitert werden. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf 1 Jahr gewählt, es sei denn. dass bei der Wahl ein anderer Zeitraum bestimmt wird. Die Wiederwahl ist möglich.
(2) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB.
(3) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und sie ihre Amtstätigkeit aufnehmen können. Jeweils zwei der Vorstandsmitglieder, darunter entweder der 1. oder der 2. Vorsitzende, sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
(5) Vorstandssitzungen finden mindestens einmal pro Quartal statt.
(6) Die Einberufung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens sieben Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
(7) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
(8) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen, diese Satzungsänderungen werden den Vereinsmitgliedern durch Aushang mitgeteilt.
(9) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(10) der Vorstand gibt sich zur Organisation seiner Arbeit eine eigene Geschäftsordnung.

§8 - Beurkundung von Beschlüssen
(1) Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§9 - Satzungsänderungen
Die Satzung des Vereins kann mit einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen in der Mitgliederversammlung geändert werden.

§10 -Auflösung des Vereins
(1) Für den Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf es der 3/4 Mehrheit aller Vereinsmitglieder. Der Auflösungsbeschluss muss im Aushang zu dieser Mitgliederversammlung besonders angekündigt werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an den Paritätischen Wohlfahrtsverband, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


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